Pflegeheimbewohner können ihren Vertrag mit der Einrichtung jederzeit ordentlich kündigen. Dazu ist lediglich ein formloses Kündigungsschreiben nötig. Darin müssen Sie keine Gründe angeben. Sie können Ihren Vertrag immer zum Monatsende auflösen. Dazu müssen Sie Ihr Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag desselben Monats beim Heimbetreiber einreichen. Eine später eingereichte Kündigung wird erst zum Ende des Folgemonats wirksam.
Wann kann ich fristlos kündigen?
Die ersten zwei Wochen nach der Unterzeichnung des Pflegeheimvertrags gelten als Probezeit. Kündigen Sie den Vertrag innerhalb dieser Zeit, müssen Sie keine Fristen einhalten. Zudem ist eine fristlose Kündigung auch immer dann möglich,
wenn die Pflegeleistungen mangelhaft sind und ein weiterer Aufenthalt in dem Heim für Sie unzumutbar ist,
wenn Sie in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden und die Einrichtung die nötigen Leistungen für den erhöhten Pflegebedarf nicht erbringen kann sowie
wenn der Heimbetreiber das Entgelt erhöht.
Darüber hinaus können Sie den Vertrag auch dann außerordentlich kündigen, wenn der Heimbetreiber Sie vor der Unterzeichnung nicht schriftlich über das Leistungsangebot informiert hat. Dazu ist er nämlich laut § 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) verpflichtet.
Die vorvertraglichen Informationen inklusive einer detaillierten Kostenaufstellung erhalten Sie etwa in Form einer Broschüre oder eines Prospekts. Wichtig ist dabei, dass sie in einfacher und verständlicher Sprache und nicht in Behördendeutsch verfasst sind.
Info: Zahlungspflicht nur bis zum Umzug
Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2018 müssen Sie das vertraglich festgelegte Entgelt nur für die Zeit bezahlen, in der Sie auch tatsächlich im Heim wohnhaft sind. Sobald Sie ausziehen, besteht keine Zahlungspflicht mehr – auch wenn der Umzug in Ihr neues Zuhause noch vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.
Kündigung durch den Heimträger
Grundsätzlich kann der Heimträger ebenfalls den Vertrag mit Ihnen kündigen. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen muss. Dieser kann beispielsweise darin bestehen, dass Sie für zwei Monate mit der Bezahlung in Verzug sind. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist außerdem auch dann gegeben, wenn der Betrieb eingeschränkt wird und eine angemessene Pflege Ihrer Person nicht mehr zu bewerkstelligen ist.
Bei verhaltensbedingten Gründen darf der Heimträger zudem auch eine fristlose Kündigung aussprechen. So kann etwa ein wiederholter Verstoß gegen das Rauchverbot im Haus gemäß einem Urteil des Landgerichts Freiburg von 2012 ausreichen, um einen Vertrag außerordentlich aufzulösen.
Kündigung des Heimvertrags: Musterschreiben
Falls Sie den Vertrag mit Ihrer Pflegeeinrichtung auflösen möchten, können Sie dafür eines unserer drei formlosen Musterschreiben nutzen, die sich auf jeweils unterschiedliche Kündigungssituationen beziehen. Das Schreiben reichen Sie ausgefüllt und unterzeichnet beim Heimbetreiber ein.
Download ❘ Muster: ordentliche Kündigung des Heimvertrags
Füllen Sie diese Vorlage bei Bedarf direkt am Computer aus. Nach dem Ausdrucken unterzeichnen Sie das Schreiben und reichen es beim Heimbetreiber ein.
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Download ❘ Muster: außerordentliche Kündigung wegen Erhöhung des Heimentgelts
Füllen Sie diese Vorlage bei Bedarf direkt am Computer aus. Nach dem Ausdrucken unterzeichnen Sie das Schreiben und reichen es beim Heimbetreiber ein.
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Download ❘ Muster: außerordentliche Kündigung nach Erhöhung des Pflegegrads
Füllen Sie diese Vorlage bei Bedarf direkt am Computer aus. Nach dem Ausdrucken unterzeichnen Sie das Schreiben und reichen es beim Heimbetreiber ein.
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